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Unsere aktuellen Termine (2024): 04.-05.05.2024; 06.-07.07.2024; 08.09.2024; 12.-13.10.2024
Außerhalb der Veranstaltungen: vom 30.03.2024 bis 26.10.2024 samstags von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen gibt es hier.
04.-05.05.2024: 30 Jahre DLFS


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§ 12

Überhitzereinheiten

 
(1) Vorhandene Undichtheiten sind zu beseitigen. Der Umfang des Schadens ist durch Einbau von Gummischiebern und Abdrücken mit Wasser festzustellen. Dazu ist ein Gummischieber mit Schlauchanschluss zu verwenden. Bei Lokomotiven mit Füllstutzen am Einströmrohr kann auch dieser in Verbindung mit Gummischiebern verwendet werden. Der Regler ist dabei in geschlossener Stellung festzulegen.
Bei dieser Arbeitsausführung ist ein besonderes Sichern gegen Abrollen nicht mehr erforderlich, da bei geschlossenem und festgelegtem Regler nur Reglerrohr, Dampfsammelkästen, Überhitzereinheiten, Einströmrohre und Schiebergehäuse mit Wasser gefüllt werden. Der Druck darf 6 kp/cm2 nicht überschreiten.
(2) Überhitzereinheiten können ausgewechselt oder aufgearbeitet werden.
Bei der Aufarbeitung ist auf freien Durchgang und das Vorhandensein der Abstandhalter zu achten.
Aufgearbeitete Überhitzereinheiten sind vor dem Einbau mit 30 kp/cm2 zu prüfen.
(3) Die Flansche sind vor dem Einbau gut an die Dichtflächen des Dampfsammelkastens anzurichten.
Die Dichtflächen müssen metallisch rein sein. Doppelkegel und Verbindungsschrauben sind vor dem Einbau zu graphitieren.
(4) Nach Beseitigung der Undichtheiten ist eine weitere Prüfung mit Wasserdruck durchzuführen. Um das restliche Wasser aus den Überhitzereinheiten zu beseitigen, müssen Lokomotiven nach der Unterhaltung angeheizt werden. Das ist besonders bei der kalten Jahreszeit zu beachten.
Hierbei sind die Lokomotiven gegen unbeabsichtigtes Ablaufen zu sichern.
 

§ 13

Sonstige Ausrüstungen

 
(1) Bei der Planunterhaltung hat der Meister den betriebsfähigen Zustand folgender Ausrüstungen noch zu garantieren:
a) genügende Auflage der Rostbalken,
b) ordnungsgemäße Lage und Beschaffenheit der Roststäbe,
c) Gangbarkeit des Kipprostes,
d) Haltbarkeit des Feuerschirmes,
e) Wirksamkeit der Aschkastennässeinrichtung,
f) Gangbarkeit und Dichtheit der Aschkastenboden- und Luftklappen,
g) einen guten Zustand, Dichtheit und ausreichende Befestigung des Aschkastens.
(2) Feuerschirme werden aus einzelnen Steinen gemauert oder aus Tonerdeschmelzzement gestampft. Gestampfte Feuerschirme sind bevorzugt anzuwenden.
Gemauerte Feuerschirme müssen mindestens 3 Steine breit sein. Steine und Tonerdeschmelzzement sind trocken zu lagern. Die vorgeschriebene Lagerungszeit darf bei Tonerdeschmelzzement nicht überschritten werden.
 

§ 14

Armaturen

 
(1) Die Wasserstandshähne der sichtbaren und unsichtbaren Wasserstände sind bei jeder Planunterhaltung auf Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Die Hahnküken sind mit Graphitpaste einzusetzen. Ein Einschleifen im angebauten Zustand ist untersagt. Undichte Wasserstandshähne sind zu tauschen. Wasserstände mit Ventilen bedürfen keiner besonderen Wartung. Bei allen Wasserständen muss der freie Durchgang zum Kessel gewährleistet sein. Bei den sichtbaren Wasserständen ist die Maßhaltigkeit der Kugeln zu untersuchen.
(2) Das Zuleitungsrohr zum Kesseldruckmesser ist bei jeder Planunterhaltung abzubauen und zu reinigen. Der Dreiwegehahn zum Prüfdruckmesser ist mit Graphit einzusetzen und zu plombieren. Schadhafte Druckmesser sind auszuwechseln.


Dampflokfreunde Salzwedel e.V. Am Bahnhof 6, 19322 Wittenberge